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dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle kann
auch die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch
Pferde verschiedener Bestände verboten werden.
§ 130.
Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen,
daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche
verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen
Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen
Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und darf
nicht in dem Seuchenstalle schlafen. Personen, die Verletzungen an den Händen
oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur Wartung rotzkranker und der
Seuche verdächtiger Perde nicht verwendet werden.
§ 131.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige
Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde an-
zuordnen. Die gleichen Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung
verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind
dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift.
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung
zu machen.
§ 132.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem Erlöschen
der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem Vorstand des-
jenigen landesherrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt,
sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort,
so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten
zu machen.
§ 133.
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten.
§ 134.
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger
Pferde müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt
werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine
Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden.
§ 135.
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die un-
verzügliche Tötung der Tiere anzuordnen.