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(Nr. 4139.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für Mauritius zu dem
am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Abkommen über Verwaltungs-
maßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel.
Vom 14. November 1912.
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Nach Mitteilung der hiesigen Botschaft der Französischen Republik vom 26. Ok-
tober 1912 ist Großbritannien für Mauritius dem Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewäh-
rung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 (Reichs-
Gesetzbl. 1905 S. 695) gemäß dem im Artikel 2 Abs. 5 des Unterzeichnungs-
protokolls von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) gemachten Vor-
behalt beigetreten.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 22. Juli 19 11
(Reichs-Gesetzbl. S. 861) an.
Berlin, den 14. November 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
(Nr. 4140.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. Vom 15. November 1912.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a).
a) Der mit „Naschit VI“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Raschit VI (Gemenge von Ammoniaksalpeter und neutralen
Zellstoffablaugen-Rückständen — im Gewichtsverhältnisse von
85:15 — auch mit Zusatz von Natriumsulfat).
b) Hinter dem mit „Titanit IV" beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Titanit V (Gemenge von 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 8 bis
15 Prozent Trinitrotoluol und 5 bis 12 Prozent Curcumakohle)