Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                            — 537 — 
                                               Nr. Ib. Munition. 
Im Abschnitt C. (Bescheinigungen. Frachtbriefe.) Abs. (5) ist statt 
des letzten Satzes hinter "entstammen.“ zuzusetzen: 
          Die Bescheinigung eines solchen Chemikers ist auch nicht erforderlich 
bei der Beförderung von Sprengladungen, die aus einer bereits 
bescheinigten Sendung von losem Sprengstoff hergestellt sind, wenn 
der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die Sprengladungen 
einer geprüften und bescheinigten Sendung von losem Sprengstoff ent- 
stammen, dessen Beschaffenheit den Bedingungen unter 1 b. 5. a) ent- 
spricht. In beiden Fällen ist dies auf Erfordern glaubhaft nachzuweisen.
 
                                   Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
      Im Abschnitt A. (Verpackung.) Abs. (2) d) y) ist hinter dem dritten Satze 
nach „schließen.“ einzufügen: 
Korke, die nicht mehr als O,03 Gramm Zündsatz in Form von 
Zündblättchen enthalten, dürfen aufeinandergesetzt und durch mehrfache 
Einwicklung in starkes Packpapier in Rollen festgelegt werden, die in 
Schachteln mit übergreifendem Deckel so festzulegen sind, daß sie sich 
nicht verschieben können. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 15. November 1912. 
                                Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                             Wackerzapp. 
  
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(Nr. 4141.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. 
Vom 21. November 1912. 
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 215) hat der Bundesrat folgende Bestimmungen für die Feststellung des 
Börsenpreises von Wertpapieren beschlossen, die mit dem 1. Januar 1913 an 
die Stelle der geltenden Bestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
28. Juni 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 915) treten: 
Für die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren sind folgende 
Grundsätze maßgebend: 
                                                      §   I. 
            Die Preise werden nach Prozenten des Nennwerts festgestellt. 
            Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von 
Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, bei welchen
	        
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