Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 564 — 
(Nr. 4152.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten 
und Zinkerzrösthütten. Vom 13. Dezember 1912. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die Ein- 
richtung und den Betrieb der Zinkhütten und Zinkerzrösthütten folgende Vor- 
schriften erlassen: 
                                                    §   1. 
         Die Räume, in denen Zinkerz zerkleinert, kalziniert oder geröstet oder 
Rohzink durch Destillation gewonnen wird, müssen geräumig, hoch und so ein- 
gerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender beständiger Luftwechsel stattfindet: 
     Sie müssen mit einem ebenen und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes durch Absaugen oder auf feuchtem Wege gestattet. 
«     Die Wände müssen, um eine Staubansammlung zu vermeiden, eine ebene 
Oberfläche haben; sie müssen, soweit sie nicht mit einer abwaschbaren Bekleidung 
oder mit einem Ölfarbenanstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit 
Kalk frisch angestrichen werden. 
    Das Dachgebälk und die Kappen der Destillationsöfen sind mindestens 
einmal jährlich durch Absaugen oder in anderer geeigneter Weise von Staub 
gründlich zu reinigen. 
                                                    §   2. 
    In den im § 1 bezeichneten Räumen muß in der Nähe der Arbeitsstellen 
gutes, gegen Eindringen von Staub geschütztes Trinkwasser in reichlichen Mengen 
für die Arbeiter derart bereitgehalten werden, daß sie es jederzeit bequem erreichen 
können, ohne ins Freie zu treten. 
     In der Nähe der Öfen sowie in den Röschen sind Einrichtungen zum Be- 
sprengen des Fußbodens anzubringen. 
     Der Fußboden in den im § 1 bezeichneten Räumen ist mindestens einmal 
täglich durch Absaugen oder feucht zu reinigen. 
                                                 §   3. 
     Die Zerkleinerung der Zinkerze darf nur in Apparaten erfolgen, die so 
eingerichtet sind, daß das Austreten von Staub wirksam verhindert wird. 
                                                §  4. 
    Die Röstöfen sowie die Kalzinieröfen sind mit wirksamen Abzugsvorrich- 
tungen für die entweichenden Gase zu versehen. Es ist dafür zu sorgen, daß 
die Wirksamkeit der Abzugsvorrichtungen während des Ofenbetriebs nicht unter- 
brochen wird. 
                                                §   5. 
     Die zum Beschicken der Destillationsöfen bestimmten Erze dürfen zur Ver- 
meidung der Staubbildung nur in feuchtem Zustand vor den Ofen gelagert, 
mit anderem Material gemischt und in die Ofen eingeführt werden.
	        
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