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ziehungsamt) stattfinden zu lassen, höchst beachtenswerth erscheint.
Leider enthalten auch AscurotrT’s Vorschläge keine
näheren Andeutungen über den Gang dieses Verfahrens. Die
Vorermittelungen über die Fälle, in denen Verwahrlosung vorliegt,
will Aschrotr in die Hand eines eigens hierzu bestellten Beanten,
eines Jugendanwalts, legen, welcher darüber an das Erziehungsamt
berichten und demnächst den Verhandlungen des
Erziehungsamtes behufs Vertretung einerseits der Interessen des
Kindes, andererseits des staatlichen Interesses gegenüber den
Eltern beiwohnen soll. Ich kann mich mit einer solchen Einrichtung,
wenigstens soweit sie die Ermittelung der Verwahrlosungsfälle
betrifft, nicht befreunden. Diesem Zwecke würde schon die
heutige Organisation genügen®), wenn man die Aufsichtsgewalt
des Waisenrathes, die, abgesehen von Zwangszöglingen, zur Zeit
nur auf bevormundete Kinder sich erstreckt”), auf alle Kinder
eines gewissen Alters nach der Richtung hin ausdehnen wollte,
dass der Waisenrath bei Gefahr von Verwahrlosung einzuschreiten
befugt und verpflichtet sei. Eine derartige Ueberwachung
der elterlichen Erziehung durch ein lediglich zur Fürsorge für
die Jugend bestimmtes, oft schon durch die blosse Gemeindemitgliedschaft
mit den Verhältnissen des Kindes vertrautes Gemeindeorgan
würde bei weitem nicht so viel böses Blut machen wie das
rücksichtslose — und mitunter vielleicht grundlose — Eindringen
in die intimsten Familienbeziehungen Seitens eines eigens hierzu
berufenen, vornehmlich das Interesse des Staates vertretenden
Beamten. Und wenn derselbe Jugendanwalt demnächst die Interessen
des Kindes vor dem Erziehungsamte wahrnehmen soll, so
ist seine Stellung nicht sowohl, wie AscHRoTT bemerkt, „eine
ausserordentlich vielseitige‘ als vielmehr eine in sich widerspruchsvolle;
der Jugendanwalt kann nicht gleichsam Staatsanwalt und
Vertheidiger in einer Person sein.
66) S. oben Seite 351 f.
6?) Vgl. WıLutTzKkyY zu $ 53 V.-O. Note 4.