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diese Empfindung geltend, wenn die Feststellung einer strafbaren
Handlung des Kindes die Voraussetzung der Unterbringung
bildet. In diesem Falle sind die Formen des Strafprocesses
ganz unentbehrlich; denn nur der Strafprocess gewährt
der Staatsgewalt die zur Erforschung der strafbaren Handlung
erforderlichen Mittel, nur er gewährt dem Kinde (und dessen
Vertretern) den nöthigen Schutz vor einer ungerechten Schuldigsprechung.
Es ist auch unerfindlich, weshalb in dem vorausgesetzten
Falle die Unterbringung eines über 12 Jahre alten, aber
wegen mangelnder Einsicht freigesprochenen Kindes vom
Strafrichter, die eines strafunmündigen Kindes dagegen
vom Vormundschaftsrichter angeordnet werden soll. Beiderlei
Anordnungen gründen sich doch auf dieselben Voraussetzungen:
das Vorliegen einer strafbaren Handlung, bezüglich deren dem
Kinde die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht
fehlt, und die Gefahr weiterer Verwahrlosung; nur dass
hier der Mangel jener Einsicht vom Gesetze präsumirt, dort erst
festgestellt wird.
Andererseits reichen aber die Formen des Strafprocesses
noch nicht aus, da derselbe doch nur auf Feststellung der Strafthat,
nicht auch auf Ermittelung der für die Beurtheilung der
Verwahrlosung erheblichen Lebensverhältnisse des Kindes abzielt.
Im heutigen Strafprocesse wird daher die dem erkennenden Gericht
nach $ 56 Abs. 2 Str.-G.-B. obliegende Bestimmung, ob der
jugendliche, wegen mangelnder Einsicht freigesprochene Angeschuldigte
seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungsoder
Besserungsanstalt gebracht werden soll, öfter den Stempel
einer gewissen Oberflächlichkeit tragen, da die Hauptverhandlung
doch nicht immer ein klares Bild von dem Vorleben des Kindes
und der Umgebung, in welcher es aufgewachsen ist, entrollt.
3. Vom Gesichtspunkte des Eingriffes in die Privatrechtssphäre
der Eltern aus betrachtet müsste endlich das Zwangserziehungsverfahren
mit allen denjenigen Cautelen umgeben