Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 63 — 
    (4) Darübex, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben 
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
            7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde 
                                          und des Rindviehs. 
                                A. Beschälseuche der Pferde. 
                                                    I. Ermittlung. 
                                                          § 229. 
    (1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden 
in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der 
Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern nicht fest- 
gestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während eines 
kürzeren Zeitraums bestanden hat. 
   (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
                                                    § 230. 
   Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vor- 
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und 
Stuten von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen 
Stuten oder Hengsten anzuordnen (vgl. § 235). Die getroffenen vorläufigen An- 
ordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche 
Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung 
zu machen. 
                                                  § 231. 
   Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten 
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder 
Staats. Gestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht 
kommenden Beschälstationen und Hengsthaltern (§ 35) sofort Mitteilung zu machen. 
                                                   § 232. 
   Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in 
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem 
Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehörde 
angeordnet werden.
	        
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