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(4) Darübex, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs.
A. Beschälseuche der Pferde.
I. Ermittlung.
§ 229.
(1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber
anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden
in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der
Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern nicht fest-
gestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während eines
kürzeren Zeitraums bestanden hat.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen.
§ 230.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vor-
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und
Stuten von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen
Stuten oder Hengsten anzuordnen (vgl. § 235). Die getroffenen vorläufigen An-
ordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche
Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung
zu machen.
§ 231.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder
Staats. Gestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht
kommenden Beschälstationen und Hengsthaltern (§ 35) sofort Mitteilung zu machen.
§ 232.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat,
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem
Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehörde
angeordnet werden.