Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie, ob Tiere 
aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie gekommen sind. 
   (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach- 
richtigen. 
                                               § 247. 
     (1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer 
Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht 
wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Be- 
zirkes zu veranlassen. 
   (2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens 
einmal auszuführen.
 
                                                 II. Schutzmaßregeln. 
                                                            § 248. 
    Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes- 
Räude) oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
                                                          §   249. 
      (1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer 
die erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand 
oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren 
eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
   (2) Bei Schafherden, in denen die Rände herrscht, soll die Auswahl des 
Heilverfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird 
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten 
nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Polizeibehörde die Anwendung eines be- 
stimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. 
    (3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, 
der Hürden, der Ausrüstungs- Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit den 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind) nach der Vorschrift 
des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
    (4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei 
Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude ver- 
flossen sind, hat die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde 
oder Schafe zu veranlassen. Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige 
eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des Heilverfahrens 
beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren geleitet hat, kann 
von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen werden. 
   (5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der 
Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heil. 
verfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaß- 
nahmen anzuhalten. 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                                          10
	        
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