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der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie, ob Tiere
aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie gekommen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach-
richtigen.
§ 247.
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer
Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht
wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Be-
zirkes zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens
einmal auszuführen.
II. Schutzmaßregeln.
§ 248.
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-
Räude) oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
§ 249.
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer
die erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand
oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren
eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
(2) Bei Schafherden, in denen die Rände herrscht, soll die Auswahl des
Heilverfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten
nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Polizeibehörde die Anwendung eines be-
stimmten Heilverfahrens vorzuschreiben.
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen,
der Hürden, der Ausrüstungs- Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit den
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind) nach der Vorschrift
des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen.
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei
Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude ver-
flossen sind, hat die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde
oder Schafe zu veranlassen. Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige
eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des Heilverfahrens
beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren geleitet hat, kann
von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen werden.
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der
Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heil.
verfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaß-
nahmen anzuhalten.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 10