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und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift - Schweineseuche oder - Schweinepest= leicht
sichtbar angebracht werden.
(2) Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der
Schweineseuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amt-
liche Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bisher
unverseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller
dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen ist.
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Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen ver-
dächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265 bis 269
sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
§ 265.
(1) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten
betreten werden.
(2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch
Schweine anderer Besitzer verhütet wird.
§ 266.
(1) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine
sind unschädlich zu beseitigen.
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht
schließen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Ge-
brauche zu desinfizieren.
(4) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so-
weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung
gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden.
§ 267.
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur
mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die
Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen
Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden.