Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit 
der deutlichen und haltbaren Aufschrift - Schweineseuche oder - Schweinepest= leicht 
sichtbar angebracht werden. 
    (2) Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der 
Schweineseuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amt- 
liche Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bisher 
unverseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller 
dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen ist. 
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Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen ver- 
dächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des 
Gesetzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265 bis 269 
sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
                                                       § 265. 
   (1) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine 
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von 
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten 
betreten werden. 
   (2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch 
Schweine anderer Besitzer verhütet wird. 
                                                           § 266. 
   (1) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet 
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder 
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. 
  (2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine 
sind unschädlich zu beseitigen. 
   (3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht 
schließen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Ge- 
brauche zu desinfizieren. 
    (4) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so- 
weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung 
gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. 
                                                   § 267. 
       (1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen 
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur 
mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die 
Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen 
Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden.
	        
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