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(Nr. 2707.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 27. August 1900.
D. in der Bekanntmachung vom 2. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 318)
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden,
nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr
getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat,
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 27. August 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2708.) D. gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be-
sondere Beilage
die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung
und der Aichgebühren-Taxe, vom 18. August 1900
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 128