Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

—  338  —
Provinz  Preußen,  TNegierungebezirk  Gumbinnen.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Angerburger  Kreises
Littr.
über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Silbcrgrofchcn.

Der  Inhaber  beses  Zinskupons  npfingt  gegen  dessen  Rüͤchzabei  in  der  Zeit
vom  .  .ten  .  ..  .  .  .  .  bis  ......  .  .  ..  sp.  vo  ...  .  .  ..  bis  ...  ...  ....
und  späterhin  die  Zunsen  der  rochenanmen  Keeis.  Obligation  für  das  Halbjahr

bts.  muit  (in  Buchstaben)  ....  .  .  .  .  .  ..  Thalern
.  .  .  ..  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Angerburg.

Angerburg,  den  1l  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von  Angerburg
  zur  Lötzener  Kreisgrenze.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  ##n  nach  der
Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalen-Frjabees
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drobinz  Dreußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.
Dalon
zur

Kreis-Obligation  des  Angerburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Angerburger  Kreises

Littr.  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Angerburg.

Angerburg,  den  .......  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von  Angerburg
  zur  Lötzener  Kreisgrenze.

 

(Nr.  7054.)