Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

in  den  Voranschlag  einzustellen,  um  die  Verkehrsverhältnisse,  insbesondere  die
Straßen,  Wege  und  Plätze  im  Bezirk  Wehlheiden,  und  namentlich  in  dem  Theil
sudlich  der  Wilhelmshöher-Allee  zu  verbessern.

S.  7.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  bildet  der  Gemeindebezirk  Wehlheiden  einen
eigenen  Wahlbezirk,  dessen  Wähler  verbunden  sind,  die  von  ihnen  zu  wählenden
Stadtverordneten  nur  dem  ehemaligen  Gemeindebezirk  Wehlheiden  14  entnehmen
C.  17  der  Städteordnung).  Die  Jahl  der  Mitglieder  der  Stadtverordnctenversammlung
  wird  für  den  vergrößerten  Stadtbezirk  mit  Rücksicht  auf  den  Anschluß
  Wehlheidens  um  sechs  erhöht,  welche  aus  dem  Wahlbezirk  Wehlheiden
zu  wählen  sind.

Für  das  erste  Mal  werden  die  sechs  Stadtverordneten  aus  den  Gemeindeverordneten
  Wehlheidens  und  zwar  je  zwei  aus  jeder  Klasse  in  der  Weise  gewählt,
daß  die  Gemeindeverordneten  jeder  Klasse  aus  ihrer  Mitte  zwei  Stadtverordnete
wählen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Den  sechs  Stadwerordneten
von  Wehlheiden  wird  eine  entsprechende  Betheiligung  an  den  städtischen  Kommissionen
  eingeräumt  werden.

K.  8.

Binnen  vier  Wochen  nach  dem  Tage  des  Anschlusses  wird  die  Stadtverordnetenversammlung
  der  vergrößerten  Sendtgemeind  einen  Einwohner  des
bisherigen  Gemeindebezirkes  Wehlheiden  als  unbesoldeten  Stadtrath  wählen.
Sollte  dieser  im  Laufe  seiner  sechsjährigen  Wahlperiode  ausscheiden,  hat  eine
Ersatzwahl  für  den  Rest  der  Wahlperiode  stattzufinden.

Auch  für  die  Zukunft  muß  stets  ein  unbesoldetes  Mitglied  des  Magistrats
aus  den  Einwohnern  des  Gemeindebezirkes  Wehlheiden  gewählt  werden.

In  Ausführung  dieser  Bestimmungen  wird  die  Jahl  der  unbesoldeten
Magistratsmitglieder  um  eins  erhöht.

S.  9.
Die  Bestimmungen  der  §§.  7  und  8  gelten  nur  für  die  Dauer  zweier
Wahlperioden  (K.  20  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen  ·  Nassau)  -  deren
erste  am  1.  April  1898  ihren  Anfang  nimmt.

S.  10.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Wehlheiden
stehenden  Gemeindebeamten  gehen,  soweit  sie  nicht  bei  Uebernahme  der  Polizeiverwaltung
  vom  Staat  mitübernommen  werden,  am  Tage  des  Anschlusses  mit
ihren  bisherigen  Gehalts=  und  Pensionsansprüchen,  sowie  zu  den  Anstellungsbedingungen,
  welche  sie  zur  Zeit  des  Anschlusses  haben,  in  den  städtischen  Dienst  über.

In  welcher  Weise  die  genannten  Beamten  in  der  städtischen  Verwaltung
zu  beschäftigen  sein  werden,  auch  ob,  wann  und  unter  welchen  Bedingungen  auf

Geieb-  Cammi.  1899.  (Nr.  10  55.)  16