in den Voranschlag einzustellen, um die Verkehrsverhältnisse, insbesondere die
Straßen, Wege und Plätze im Bezirk Wehlheiden, und namentlich in dem Theil
sudlich der Wilhelmshöher-Allee zu verbessern.
S. 7.
Mit dem Tage des Anschlusses bildet der Gemeindebezirk Wehlheiden einen
eigenen Wahlbezirk, dessen Wähler verbunden sind, die von ihnen zu wählenden
Stadtverordneten nur dem ehemaligen Gemeindebezirk Wehlheiden 14 entnehmen
C. 17 der Städteordnung). Die Jahl der Mitglieder der Stadtverordnctenversammlung
wird für den vergrößerten Stadtbezirk mit Rücksicht auf den Anschluß
Wehlheidens um sechs erhöht, welche aus dem Wahlbezirk Wehlheiden
zu wählen sind.
Für das erste Mal werden die sechs Stadtverordneten aus den Gemeindeverordneten
Wehlheidens und zwar je zwei aus jeder Klasse in der Weise gewählt,
daß die Gemeindeverordneten jeder Klasse aus ihrer Mitte zwei Stadtverordnete
wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Den sechs Stadwerordneten
von Wehlheiden wird eine entsprechende Betheiligung an den städtischen Kommissionen
eingeräumt werden.
K. 8.
Binnen vier Wochen nach dem Tage des Anschlusses wird die Stadtverordnetenversammlung
der vergrößerten Sendtgemeind einen Einwohner des
bisherigen Gemeindebezirkes Wehlheiden als unbesoldeten Stadtrath wählen.
Sollte dieser im Laufe seiner sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden, hat eine
Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufinden.
Auch für die Zukunft muß stets ein unbesoldetes Mitglied des Magistrats
aus den Einwohnern des Gemeindebezirkes Wehlheiden gewählt werden.
In Ausführung dieser Bestimmungen wird die Jahl der unbesoldeten
Magistratsmitglieder um eins erhöht.
S. 9.
Die Bestimmungen der §§. 7 und 8 gelten nur für die Dauer zweier
Wahlperioden (K. 20 der Städteordnung für die Provinz Hessen · Nassau) - deren
erste am 1. April 1898 ihren Anfang nimmt.
S. 10.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Wehlheiden
stehenden Gemeindebeamten gehen, soweit sie nicht bei Uebernahme der Polizeiverwaltung
vom Staat mitübernommen werden, am Tage des Anschlusses mit
ihren bisherigen Gehalts= und Pensionsansprüchen, sowie zu den Anstellungsbedingungen,
welche sie zur Zeit des Anschlusses haben, in den städtischen Dienst über.
In welcher Weise die genannten Beamten in der städtischen Verwaltung
zu beschäftigen sein werden, auch ob, wann und unter welchen Bedingungen auf
Geieb- Cammi. 1899. (Nr. 10 55.) 16