Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die Landesregierung bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung 
des Wehrbeitrags zuständigen Behörden. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit 
zur Mitwirkung bei der Veranlagung und zur Erhebung des Wehrbeitrags 
Gemeinden und Gemeindeverbände heranzuziehen sind. 
Der Bundesrat bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung des 
Wehrbeitrags der Bundesfürsten zuständigen Behörden. 
65. 
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet, wer ein Vermögen 
von mehr als zwanzigtausend Mark, oder wer bei mehr als viertausend Mark 
Einkommen mehr als zehntausend Mark Vermögen hat. Der Bundesrat 
bestimmt die Fristen zur Abgabe der Vermögenserklärung. 
Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, von jedem Beitragspflichtigen 
(§6 10 und 11) binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei 
Wochen betragen muß, die Abgabe einer Vermögenserklärung zu verlangen. 
Die Vermögenserklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
& 37. 
In der Vermögenserklärung hat der Beitragspflichtige seine Vermögens- 
verhältnisse zu dem im 9 15 bezeichneten Zeitpunkt klarzulegen und zu diesem 
Zwecke nach näherer Bestimmung des Bundesrats das gesamte Vermögen ge- 
trennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. 
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Beitragspflichtige sich 
in der Vermögenserklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er 
behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 
38. 
Der Beitragspflichtige kann zur Abgabe der Vermögenserklärung mit Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
Dem Beitragspflichtigen, der die ihm nach § 36 obliegende Vermögens- 
erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert 
des geschuldeten Wehrbeitrags auferlegt werden. 
939. 
Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Vermögenserklärung 
und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen, die 
Höhe des Vermögens fest. 
40. 
Die Veranlagungsbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich ver- 
nehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen
	        
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