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moͤglich ist. Auch soll die Vollziehung der Straf--Erkenntnisse und die Beitrei-
bung der, dem beschädigten Waldeigenthümer zuerkannten Schaden-Ersatzgelder,
welche übrigens von den Königlich= Preußischen Behörden eben so, wie dies
bei den Herzoglich = Nassauischen der Fall ist, in allen vorkommenden Fällen
von den Strafgeldern getrennt angesetzt werden, jedesmal ohne Verzögerung
bewirkt und daräber niemals zu gegründeten Beschwerden Veranlassung gegeben
werden.
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Gegenwärige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Sr. Durchlaucht des Herzogs von Nassau zweimal gleichlautend ausge-
fertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt ge-
macht werden.
Berlin, den loten Oktober 1821.
(L. S.)
Konigl. Meuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Bernstorff.