Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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moͤglich ist. Auch soll die Vollziehung der Straf--Erkenntnisse und die Beitrei- 
bung der, dem beschädigten Waldeigenthümer zuerkannten Schaden-Ersatzgelder, 
welche übrigens von den Königlich= Preußischen Behörden eben so, wie dies 
bei den Herzoglich = Nassauischen der Fall ist, in allen vorkommenden Fällen 
von den Strafgeldern getrennt angesetzt werden, jedesmal ohne Verzögerung 
bewirkt und daräber niemals zu gegründeten Beschwerden Veranlassung gegeben 
werden. 
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Gegenwärige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
und Sr. Durchlaucht des Herzogs von Nassau zweimal gleichlautend ausge- 
fertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und 
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Berlin, den loten Oktober 1821. 
(L. S.) 
Konigl. Meuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff.