Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

lichen Verrichtungen herangezogen werden, für die Abhaltung eines Haupt- 
gottesdienstes 2— ., für die Abhaltung eines Nebengottesdienstes 1-7. 
(2) Für die übrigen Dienstleistungen (vgl. § 9) wird eine monatliche 
Bauschvergütung von 2 bis 5 — gewährt, mindestens aber 5 = 
E 15). 
(3z) Bei auswärtigen Verrichtungen bezieht der Lehrer als Reise- 
entschädigung 20 für jedes angefangene Kilometer des einmaligen 
Hin= und des einmaligen Rückwegs, zusammen aber mindestens 50 F9. 
(4) Hat der Lehrer an demselben Orte Vormittags und Nachmittags 
kirchliche Handlungen zu verrichten, so erhöht sich die Entschädigung um 
1 -. 
G) Bei der Reise sind die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten. 
Für unnötige Umwege darf eine Entschädigung nicht in Ansatz gebracht 
werden. Die Entfernung ist von dem Superintendenten auf der Rech- 
nung zu bescheinigen. 
(6) Wenn in besonderen Fällen die Sätze in Abs. 3 und 4 ohne 
baren Schaden des Lehrers nicht angewendet werden können, so ist die 
Erstattung des notwendig gewesenen höheren Aufwandes bei der Kirchen- 
inspektion zu beantragen (§ 15). · 
§14. 
Wenn infolge der Heranziehung eines Geistlichen zu einer Pre- 
digt ein Lehrer im Pfarrbezirke des Geistlichen an dessen Stelle einen 
Gottesdienst abzuhalten hat, so finden die Bestimmungen in 8 13 Abs. 1, 
3 bis 6 entsprechende Anwendung. 
8 15. 
(1) Die Bauschvergütungen für die Geistlichen und Lehrer (8 11, 
8 12 Abs. 2, 8 13 Abs. 2) werden unter Berücksichtigung des Umfangs 
der Geschäfte, der örtlichen und persönlichen Verhältnisse von dem Staats- 
ministerium festgesetzt, ebenso der besondere Reiseaufwand nach § 12 Abs. 14 
und § 13 Abs. 6. Die Kircheninspektion hat an dieses nach Gehör des 
Vikars deswegen gutachtlich zu berichten. 
(2) Die Gebühren= und Reisekostenrechnungen der Geistlichen und 
Lehrer sind von dem Vikar dem Superintendenten vorzulegen. Dieser 
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Reisekosten. 
Feststellung 
der Vergütungen ufw. 
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