Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 51 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr. 12. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 51. — 
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. S. 52. 
 
 
 
(Nr. 4346.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.- 
ordnung. Vom 12. März 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Es wird nachgetragen: 
Hinter dem mit „Prosperit“ beginnenden Absatze: 
Gelatine-Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder 
Zahlen (gelatinierte oder pulverförmige Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von diesen 
beiden, von höchstens 20 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Pro- 
zent Trinitroglyzerin, welche beiden Stoffe mit Kollodiumwolle gela- 
tiniert sind, von Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen 
Reihe, von Pflanzenmehlen und neutralen, beständigen, die Gefahr 
nicht erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Raschit VI beginnenden Absatze: 
Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, aromatischen Nitro- 
verbindungen — wovon höchstens 18 Prozent Trinitroverbindungen —, 
auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollodiumwolle gela- 
tiniertem Nitroglyzerin). 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1914.
	        
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