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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 36
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 149.
(Nr. 4674) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 9. März 1915.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord-
nung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr: la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe a).
Der mit „Astralit I und II“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Astralit 1 und II, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von
Ammodniaksalpeter, Kohle, Pflanzenmehlen höchstens 15 Prozent aro-
matischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol,
höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin,
auch mit Paraffinöl).
Hinter dem mit „Astralit III" beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Astralit IV, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Am-
moniaksalpeter, höchstens 10 Prozent aromatischen Nitroverbindungen,
die nicht gefährlicher sind als Dinitronaphthalin, Pflanzenmehlen
und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro-
glyzerin).
Vor dem mit „Dominit XI“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Detonit V, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Am-
moniaksalpeter, Kohle, Pflanzenmehlen, höchstens 4 Prozent mit
Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin und von neutralen, be-
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Reichs-Gesetzbl. 1915. 39
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1915.