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In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien Verkehr
nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und
zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich bis zu zwei vom Hundert der
von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge.
§ 3
Dem unverarbeiteten Branntwein (§§ 1, 2) wird der Branntwein gleich-
gestellt, der unverarbeitet in ein Branntweinlager aufgenommen ist und daselbst
nach dem 1. April 1915 mit Wasser verdünnt oder durch Filtration mit Kohle
gereinigt wird (§ 19 der Branntwein-Lagerordnung).
Der Überführung in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchs-
abgabe (§§ 1, 2) wird die Aufnahme in ein Lager nach § 36 der Branntwein-
Lagerordnung gleichgestellt. .
§ 4
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Er kann Aus-
nahmen zulassen.
§ 5
Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 zuwider-
handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehntausend Mark bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Wer den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zu-
widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
§ 6
Diese Verordnung findet auf Branntwein, der in Abfindungsbrennerelen
und auf Branntwein, der in anderen Brennereien aus den in § 12 des Brannt-
weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) genannten Stoffen
erzeugt ist, keine Anwendung. § 7
§ 5 der Verordnung tritt am 6. April 1915, im übrigen tritt die Ver-
ordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück