Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 217 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 46    
Inhalt: Bekanntmachung äber ble Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln. S. 217. 
  
    
  
(Nr. 4706) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln. Vom 
12. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Unter der Bezeichnung „Reichsstelle für Kartoffelversorgung“ wird eine 
Behörde gebildet, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. 
Sie besteht aus einem Reichskommissar als Vorsitzenden und mindestens zwei 
Mitgliedern. Ihr steht ein Beirat zur Seite, der sich aus sechs Vertretern der 
Landwirtschaft und insgesamt sechs Vertretern der Städte, des Handels und der 
Verbraucher zusammensetzt. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar und 
die Mitglieder der Reichsstelle und des Beirats) er erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 2 
Die Reichsstelle fuͤr Kartoffelversorgung hat für die Verteilung von 
Kartoffelvorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiete zu sorgen. 
Sie hat sich dabei der Hilfe der Kommunalverbände zu bedienen. In erster 
Linie ist der Bedarf der minderbemittelten Bevölkerung zu berücksichtigen. 
§ 3 
Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln 
nicht innerhalb des Bezirkes vorhanden sind, melden die Kommunalverbände den 
Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht gedeckt werden kann, unter ein- 
gehender Begründung seiner Höhe bei der Reichsstelle für Kartoffelversorgung 
an. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Fehlbetrags 
aufstellen. 
 Ob und inwieweit die Anmeldungen der Kommunalverbände zu berück- 
sichtigen sind, entscheidet die Reichsstelle. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1915. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.