Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die gutsherrlichen Rechte u. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 95 
  
eigenthümlichen Gründe, in einer von den bürgerlichen Gesetzen 
anerkannten Form gelschlossen worden sind, verbleiben in ihrer Sv.2#. 
Wirksamkeit. 
K. 5. 
Diese Verträge, sie mögen noch in der Form ihrer ersten 
Errichtung bestehen, bereits einige Abänderungen erhalten haben, 
oder künftig erst errichtet werden, unterliegen folgenden Bestim- 
mungen. 
K. 6. 
Alle in grundherrlichen Verträgen constituirten ständigen, und 
nicht ständigen Renten und Lasten sind nach dem Einverständniß 
der Betheiligten ablösbar. 
5. 7. 
Diese Ablösbarkeit erstreckt sich in gleicher Art auch auf die 
Bodenzinse und das Zehentrecht, welches den Zehentberechtigten 
nach den an jedem Orte üblichen Gesetzen und Gewohnheiten, oder 
nach den bestehenden Verträgen bis zur Ablösung verbleibt. 
S. 8. 
Die ungemessene Scharwerk (Frohne) soll durchgehends in 
gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt werden, ohne daß 
auf diese Verwandlung ein Entschädigungs-Gesuch begründet werden 
kann, und ohne die in der Verfassungs-Urkunde Titel IV. 8. 7. 
festgesetzte Ablösbarkeit aufzuheben. 
bK. 9. 
Für die abgelösten Renten, Rechte oder Lasten muß bey 
Fideicommissen ein Surrogat nach den Vorschriften des Evicts 
über die Familien-Fideicommisse hergestellt werden. 
1 S. 10. # Sp. 224. 
Ifi keinem Veränderungsfalle, derselbe betreffe viele oder 
wenige Theilnehmer, kann mehr als ein doppeltes Handlohn 
(Laudemium) berechnet, oder mehr als ein doppelter Leib an- 
gesetzt werden. Das Quantum richtet sich nach den Saal= und 
Lager-Büchern, und nach den Local-Statuten. 
S. 11. 
Vieh und Fahrniß (fahrende Habe) so wie baares Geld 
dürfen bey der Schätzung zur Behandlung des Handlohns oder
	        
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