410 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
zu schaffen. Für dieses System sprechen auch die bei der praktischen
Handhabung der einschlagenden berggesetzlichen Vorschriften gesammelten
Erfahrungen der preußischen Bergbehörden, welche schon vielfach Ge-
legenheit gehabt haben, Schutzbezirke zur Sicherung gemeinnühziger
Quellen gegen die ihnen durch den Bergbau drohenden Gefahren
festzustellen.
3. Über den Umfang des zu gewährenden Schutzes nach
Art und Beschaffenheit der zu schützenden Quellen äußert sich die
Denkschrift S. 20 dahin:
Eine wirksame Bekämpfung der den Mineralquellen durch das so-
genannte Abbohren drohenden Gefahren kann nur durch Gewährung
polizeilichen Schutzes erreicht werden. Schon hieraus ergibt sich, daß
dieser Schutz auf solche Mineralquellen beschränkt bleiben muß, deren
Erhaltung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles not-
wendig erscheint, also auf gemeinnützige Mineralquellen. „Denn die
Polizeibehörde ist nur befugt, der Freiheit des einzelnen diejenigen
Schranken aufzuerlegen, welche im Interesse des Gemeinwohls uner-
läßlich sind.“ Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts,
Bd. 9 S. 351.
Die Notwendigkeit dieser Beschränkung des Quellenschutzes ergibt
sich auch bei Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter welchen die
Landesgesetzgebung zum Erlaß eines Quellenschutzgesetzes überhaupt
als zuständig angesehen werden kann. Bei einem solchen Gesetze
handelt es sich um eine Schmälerung der im Bürgerlichen Gesetzbuch
für das Deutsche Reich (§8 903, 905) gewährleisteten Rechte des
Grundeigentümers, wozu die Landesgesetzgebung unzweifelhaft einer
besonderen reichsgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Es möchte vielleicht
naheliegen, diese Ermächtigung als durch den Artikel 65 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erteilt anzusehen, wonach
unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem
Wasserrecht angehören. Gegen diese Annahme erhebt sich aber das
Bedenken, daß der Begriff des Wasserrechts, wie er sich geschichtlich
entwickelt hat, nicht auf die Regelung aller auf Wasser irgendwelcher
Art Bezug habender Materien, sondern vielmehr nur auf die Nor-
mierung der Rechtsbeziehungen des fließenden Wassers sich erstreckt.
Um solche handelt es sich aber in dem vorliegenden Gesetzentwurf
unzweifelhaft nicht.
Auch aus Artikel 124 a. a. O., wonach das Eigentum an Grund-
stücken durch Landesgesetz zugunsten der Nachbarn noch andern als
den im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen unter-
worfen werden kann, wird die Zuständigkeit der Bundesstaaten zum
Erlaß eines Landesgesetzes der fraglichen Art nicht wohl gefolgert
werden können. Einmal verbietet es sich, sämtliche Grundstücke inner-
halb eines unter Umständen weit auszudehnenden Schutzbezirks im
Sinne der reichsgesetzlichen Vorschrift als Nachbargrundstücke des Quellen-
grundstücks anzusprechen, sodann können im Rahmen des Nachbarrechts
auch nur private nachbarliche Interessen, nicht aber das beim Quellen-
schutz unter allen Umständen beteiligte öffentliche Interesse geschützt werden.