fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

410 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
zu schaffen. Für dieses System sprechen auch die bei der praktischen 
Handhabung der einschlagenden berggesetzlichen Vorschriften gesammelten 
Erfahrungen der preußischen Bergbehörden, welche schon vielfach Ge- 
legenheit gehabt haben, Schutzbezirke zur Sicherung gemeinnühziger 
Quellen gegen die ihnen durch den Bergbau drohenden Gefahren 
festzustellen. 
3. Über den Umfang des zu gewährenden Schutzes nach 
Art und Beschaffenheit der zu schützenden Quellen äußert sich die 
Denkschrift S. 20 dahin: 
Eine wirksame Bekämpfung der den Mineralquellen durch das so- 
genannte Abbohren drohenden Gefahren kann nur durch Gewährung 
polizeilichen Schutzes erreicht werden. Schon hieraus ergibt sich, daß 
dieser Schutz auf solche Mineralquellen beschränkt bleiben muß, deren 
Erhaltung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles not- 
wendig erscheint, also auf gemeinnützige Mineralquellen. „Denn die 
Polizeibehörde ist nur befugt, der Freiheit des einzelnen diejenigen 
Schranken aufzuerlegen, welche im Interesse des Gemeinwohls uner- 
läßlich sind.“ Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, 
Bd. 9 S. 351. 
Die Notwendigkeit dieser Beschränkung des Quellenschutzes ergibt 
sich auch bei Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter welchen die 
Landesgesetzgebung zum Erlaß eines Quellenschutzgesetzes überhaupt 
als zuständig angesehen werden kann. Bei einem solchen Gesetze 
handelt es sich um eine Schmälerung der im Bürgerlichen Gesetzbuch 
für das Deutsche Reich (§8 903, 905) gewährleisteten Rechte des 
Grundeigentümers, wozu die Landesgesetzgebung unzweifelhaft einer 
besonderen reichsgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Es möchte vielleicht 
naheliegen, diese Ermächtigung als durch den Artikel 65 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erteilt anzusehen, wonach 
unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem 
Wasserrecht angehören. Gegen diese Annahme erhebt sich aber das 
Bedenken, daß der Begriff des Wasserrechts, wie er sich geschichtlich 
entwickelt hat, nicht auf die Regelung aller auf Wasser irgendwelcher 
Art Bezug habender Materien, sondern vielmehr nur auf die Nor- 
mierung der Rechtsbeziehungen des fließenden Wassers sich erstreckt. 
Um solche handelt es sich aber in dem vorliegenden Gesetzentwurf 
unzweifelhaft nicht. 
Auch aus Artikel 124 a. a. O., wonach das Eigentum an Grund- 
stücken durch Landesgesetz zugunsten der Nachbarn noch andern als 
den im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen unter- 
worfen werden kann, wird die Zuständigkeit der Bundesstaaten zum 
Erlaß eines Landesgesetzes der fraglichen Art nicht wohl gefolgert 
werden können. Einmal verbietet es sich, sämtliche Grundstücke inner- 
halb eines unter Umständen weit auszudehnenden Schutzbezirks im 
Sinne der reichsgesetzlichen Vorschrift als Nachbargrundstücke des Quellen- 
grundstücks anzusprechen, sodann können im Rahmen des Nachbarrechts 
auch nur private nachbarliche Interessen, nicht aber das beim Quellen- 
schutz unter allen Umständen beteiligte öffentliche Interesse geschützt werden.