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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 87
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei sowie
der Kartoffelstärkefabrikation aus der inländischen Ernte des Jahres 1915. S. 419. — Bekannt-
machung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. S. 420.
(Nr. 4793) Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Erzeugnissen der Kartoffel-
trocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation aus der inländischen Ernte des
Jahres 1915. Vom 7. Juli 1915.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs--Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Kaufverträge über Kartoffelflocken, Kartoffelschnitzel (Kartoffelscheiben, Kartoffel-
grieß), Kartoffelwalzmehl, feuchte und trockene Kartoffelstärke sowie Kartoffelstärke-
mehl aus der inländischen Kartoffelernte des Jahres 1915 sind nichtig. Dies gilt
auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordnung geschlossen sind.
Berlin, den 7. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 100
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1915.