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(Nr. 4838) Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien,
Webereien und Wirkereien. Vom 12. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe oder
Wirkwaren aus Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute oder Hanf herge—
stellt werden, dürfen Arbeiter nur an höchstens 5 Tagen in jeder Woche beschäftigt
werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht über die im Juni 1915 üblich
gewesene durchschnittliche Dauer verlängert werden. In keinem Falle darf sie
10 Stunden ausschließlich der Pausen überschreiten.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, eine weitergehende Beschränkung
der Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anzuordnen.
§ 2
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
auf Antrag Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, zulassen.
§ 3
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser
Verordnung oder den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Anordnungen der
Landeszentralbehörden zuwiderhandeln.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.