Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es 
ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt 
ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, 
daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier 
Wochen abgenommen wird. 
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Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann 
die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- 
nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und 
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs 
zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer 
ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
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Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kom- 
munalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses 
Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der 
Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt 
dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen 
Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der 
Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
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Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Vorräten 
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun 
Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm 
Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbstversorger gelten, 
vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach § 49, der Unternehmer des 
landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft ein- 
schließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere 
Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als 
Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben; 
b) das zur Herbst= und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut 
verwenden; das gleiche gilt für zu Saatzwecken auf Saatkarte G 6a) 
erworbenes Brotgetreide. 
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