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herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Groß-
herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und
einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver—
treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel
und Industrie und der Verbraucher an) der Reichskanzler ernennt diese Vertreter
und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
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Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben
auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
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Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für
die Jeit bis zum 15. September 1917 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs-
abteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben
zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver-
waltungsabteilung (& 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
*14
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Justimmung des
Kuratoriums insbesondere festzusetzen:
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht
werden darf;
b) welche Mengen die Selbstversorger 6 Abs. 1a) verwenden dürfen;
J) welche Rücklage aufzusammeln ist;
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide
oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und
Konditoreien & 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;