Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach § 20 Abs. 3a 
festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist der nach & 7 Abs. 1a 
bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt werden. Liefert ein Kommunalverband 
die festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht 
vollständig ab, so kann die Stelle die fehlenden Mengen, nötigenfalls im Wege 
der Enteignung, in seinem Bezirk erwerben. 
Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Stelle größere Mengen 
und früher abnimmt. Das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor 
dem beantragten Abnahmetermine zugehen. 
*21 
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des 
Kommunalverbandes zulässigerweise nach 9§ 22 entfernt ist, was innerhalb des 
Bezirkes des Kommunalverbandes an Betriebe mit Kontingent 20 Abs. 1) 
geliefert ist, und was von solchen Betrieben nach §9 6 Abs. 2 verarbeitet werden 
darf. Anzurechnen sind ferner die nach 9 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassenen Mengen. 
Die abzuliefernden Mengen erhöhen sich um die Mengen von Gerste, die 
aus anderen Kommunalverbänden zu Saatzwecken (& 7a) eingeführt werden. 
*(25 
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nachträglich, daß das Ernte- 
ergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (§ 19), so hat er sechs Jehntel 
des Überschusses der Reichsfuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforde- 
rung der nach §7 Abs. 13 bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen; dabei 
finden § 23 Abs. 1 Satz 2 und 9 24 Anwendung. 
(#26 
Jeder Kommunalverband hat der Reichsfuttermittelstelle bis zum 5. jedes 
Monats nach einem von ihr festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im 
letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke heraus- 
gegangen ist, wieviel Gerste nach 9 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassen ist, sowie welche 
außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetreten sind. 
*27 
Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines 
Kontingents Gerste verarbeiten und verarbeiten lassen. Die Betriebsunternehmer 
haben Vorräte, die nach § 6 Abs. 2 verarbeitet worden sind, monatlich bis zum 
5. des auf die Verarbeitung folgenden Monats der Reichsfuttermittelstelle an- 
zuzeigen. 
187“
	        
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