— 826 —
85
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
die Preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag
erbietet.
86
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5345). Verordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 24. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende
Verordnung erlassen:
1
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch
den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen.
Dieser Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für die
spätere Jeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher ab-
geschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 30. September
1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind.
*2
Die Hochstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. JFür leihweise Über-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den
Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen
nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig
Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig
erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke
mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den
Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark