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(Nr. 5363) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten. Vom
31. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usfv. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Metallische Roh- und Zwischenprodukte sowie Metallegierungen der in den
1 bis 7 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 865) genannten Metalle dürfen, soweit für sie nicht dort
Höchstpreise festgesetzt sind, zu keinem höheren Preise verkauft werden, als sich
aus den festgesetzten Höchstpreisen und einem dem Minderwert entsprechenden Ab-
schlag ergibt. Dies gilt auch für die Metalle und Metallegierungen, die handels-
üblich zu den in jener Bekanntmachung genannten Metallarten gerechnet und für
geringwertiger als sie angesehen werden.
Unter Metallegierungen fallen auch Legierungen, die überwiegend aus einem
der in jener Bekanntmachung genannten Metalle bestehen.
(2
Enthalten metallische Roh- und Iwischenprodukte und Metallegierungen der
im 6 1 genannten Art Gold, Silber oder Platin, so darf neben dem aus #9 1
sich ergebenden Preise für diese Metalle eine Bezahlung zu Tagespreisen erfolgen.
Enthalten metallische Roh= und Iwischenprodukte und Metallegierungen der
im § 1 genannten Art andere als die im Abs. 1 genannten Metalle, so darf neben
den aus 9 1 sich ergebenden Preisen für diese Metalle, wenn ihr Gewicht mehr
als zwei vom Hundert des Gesamtgewichts ausmacht und ihre Bezahlung handels-
üblich ist, eine Bezahlung zu Tagespreisen und, soweit Höchstpreise bestehen,
höchstens zu diesen Höchstpreisen erfolgen.
( 3
Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenzen
der §96 1, 2 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags
Feststellung des Preises durch die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin
verlangen; ihre Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren= und stempelfrei.
Die Preisstelle kann auf Anrufen eines Beteiligten des Reichs-Marincamts,
der Kriegsministerien und der militärischen Befehlshaber den angemessenen Preis
bestimmen.
Die Preisstelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Preis hin-
aus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen.