— 869 —
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung,
die Zusammensetzung und das Verfahren der Preisstelle; er ernennt ihre Mit-
glieder und ihren Vorsitzenden.
4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den sich nach §66 1 und 2 dieser
Verordnung ergebenden Preisen gestatten.
65
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5364) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Ver-
wendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 646). Vom 31. Juli 1916.
A- Grund der 99 1, 2 der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer
und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646)
wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert:
Artikel 1
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwendung
tierischer und pflanzlicher Ole und Fette wird auf die Verwendung unvermischter
pflanzlicher und tierischer Ole und Fette zu Härtungs= und Kühlungszwecken
ausgedehnt.
Artikel 2
Das Mischungsverhältnis des § 2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß ge-
mischte Ole, konsistente Fette und andere Schmierfette mit keinem höheren Gehalt
an tierischen und pflanzlichen Olen und Fetten als 10 vom Hundert des Gewichts
des Enderzeugnisses hergestellt werden dürfen.
Artikel 3
Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.