Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung, 
die Zusammensetzung und das Verfahren der Preisstelle; er ernennt ihre Mit- 
glieder und ihren Vorsitzenden. 
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den sich nach §66 1 und 2 dieser 
Verordnung ergebenden Preisen gestatten. 
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Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5364) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Ver- 
wendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 646). Vom 31. Juli 1916. 
A- Grund der 99 1, 2 der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer 
und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) 
wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert: 
Artikel 1 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwendung 
tierischer und pflanzlicher Ole und Fette wird auf die Verwendung unvermischter 
pflanzlicher und tierischer Ole und Fette zu Härtungs= und Kühlungszwecken 
ausgedehnt. 
Artikel 2 
Das Mischungsverhältnis des § 2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß ge- 
mischte Ole, konsistente Fette und andere Schmierfette mit keinem höheren Gehalt 
an tierischen und pflanzlichen Olen und Fetten als 10 vom Hundert des Gewichts 
des Enderzeugnisses hergestellt werden dürfen. 
Artikel 3 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 31. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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