Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 871 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Añ̃ 175 
Inhali: Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. S. 871. — Bekannt- 
machung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urtkunden in den 
besetzten Gebieten. S. 874. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 5365) Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. Vom 
31. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen; 
81 
Der Reichskanzler kann die Liquidation solcher Unternehmungen, deren 
Kapital überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht oder die vom britischen 
Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder bis zum Kriegsausbruche ge- 
leitet oder beaufsichtigt worden sind, sowie die Liquidation der britischen Be- 
teiligung an einem Unternehmen anordnen. Einem Unternehmen im Sinne dieser 
Verordnung stehen Niederlassungen eines Unternehmens, Nachlaßmassen und 
Grundstücke gleich. 
Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen für die An- 
ordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig. 
(2 
Die Liquidation ist nach den von der Landeszentralbehörde im Benehmen 
mit dem Reichskanzler erlassenen allgemeinen und besonderen Weisungen durch 
einen von der Landeszentralbehörde ernannten Liquidator durchzuführen. 
83 
Der für ein Unternehmen bestellte Liquidator hat sich in den Besitz des 
Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen 
befugt. Er kann das Unternehmen als Ganzes veräußern. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 198 
Ausgegeben zu Berlin, den 1. Auguft 1916.
	        
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