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Die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer
Personen zu Rechtshandlungen für das Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von
den Befugnissen aller Organe. 4
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so hat der Liquidator
die Anordnung der Liquidation sowie ihre Aufhebung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Ist für die britische Beteiligung an einem Unternehmen ein Liquidator be-
stellt, so übt er alle Rechte des britischen Beteiligten aus; er ist insbesondere
auch befugt, die Beteiligung an das Unternehmen oder an Dritte zu veräußern.
Handelt es sich um die Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann der Liquidator die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Ist das Recht der Beteiligung in einer Urkunde verbrieft, so kann der Reichs-
kanzler bestimmen, daß das Unternehmen an Stelle der von dem Liquidator für
kraftlos zu erklärenden Urkunde eine neue Urkunde über die Beteiligung auszu-
stellen hat.
4
Der Liquidator kann ungeachtet der Vorschrift des § 2 der Verordnung,
betreffend Jahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 421) die Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche fordern; die
Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats nach der Aufforderung zur
Leistung.
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß 94
der Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben
ist, die Stundung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die
Protesterhebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres aus-
geschlossen. Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anwendung.
§5 ·
Für das der Liquidation unterstehende Vermögen gelten die im §& 8 der
Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633)
bezeichneten Verfügungsbeschränkungen nicht.
Iwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs-
anträge können nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit
nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Jwangsvoll=
streckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen erfolgt sind, kann der Liquidator
mit Genehmigung der Landeszentralbehörde die Aufhebung verlangen.
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Ist ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen unter
Liquidation gestellt, so sind die Leiter und Angestellten verpflichtet, dem Liquidator
auf Erfordern Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten des Unternehmens,