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insbesondere über die beteiligten feindlichen Staatsangehörigen, zu geben. Dies
gilt auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem 30. Juli
1914 ein Ende genommen hat.
Wer die Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich unwahre Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
87
Die Kosten der Liquidation sind aus dem Liquidationserlöse zu decken. Der
Erlös ist, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen. Die
Landeszentralbehörde kann an im IJnland wohnende britische Beteiligte die Aus-
zahlung der für den Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten.
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Wer vorsätzlich einem gemäß dieser Verordnung bestellten Liquidator
Gegenstinde ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
* 9
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für Privat-
versicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Durchführung der Liquidation nach den vom Reichskanzler
erlassenen Anordnungen erfolgt.
810
Wegen der von dem Liquidator in Ausübung oder in Veranlassung der
Ausübung seiner Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen
können Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unternehmens oder eines an dem
Unternehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde geltend
gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schuldhafte Pflicht-
verletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Rechtsweg
unzulässig.
811
Der Reichskanzler kann die ihm nach dieser Verordnung zustehenden Be—
fugnisse ganz oder teilweise einem Reichskommissar übertragen.
812
Als britisches Gebiet im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien
und Irland sowie, mit Ausnahme Kanadas und der Südafrikanischen Union,
die britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen; als britische Staats-
angehörige gelten die Angehörigen dieser Länder sowie die nach britischem Rechte
begründeten juristischen Personen.