Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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insbesondere über die beteiligten feindlichen Staatsangehörigen, zu geben. Dies 
gilt auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem 30. Juli 
1914 ein Ende genommen hat. 
Wer die Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich unwahre Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten bestraft. 
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Die Kosten der Liquidation sind aus dem Liquidationserlöse zu decken. Der 
Erlös ist, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen. Die 
Landeszentralbehörde kann an im IJnland wohnende britische Beteiligte die Aus- 
zahlung der für den Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten. 
8 
Wer vorsätzlich einem gemäß dieser Verordnung bestellten Liquidator 
Gegenstinde ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. 
* 9 
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für Privat- 
versicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Durchführung der Liquidation nach den vom Reichskanzler 
erlassenen Anordnungen erfolgt. 
810 
Wegen der von dem Liquidator in Ausübung oder in Veranlassung der 
Ausübung seiner Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen 
können Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unternehmens oder eines an dem 
Unternehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde geltend 
gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schuldhafte Pflicht- 
verletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Rechtsweg 
unzulässig. 
811 
Der Reichskanzler kann die ihm nach dieser Verordnung zustehenden Be— 
fugnisse ganz oder teilweise einem Reichskommissar übertragen. 
812 
Als britisches Gebiet im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien 
und Irland sowie, mit Ausnahme Kanadas und der Südafrikanischen Union, 
die britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen; als britische Staats- 
angehörige gelten die Angehörigen dieser Länder sowie die nach britischem Rechte 
begründeten juristischen Personen.
	        
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