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mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 744) wird
bezüglich des Obstes aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5376) Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. Vom 5. August 1916.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die
gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse zu Gemüsekonserven, Sauerkraut und
Dörrgemüse erlassen.
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Gemüsekonserven dürfen nur mit Genehmigung der Gemüsekonserven-
Gesellschaft m. b. H. in Braunschweig, Sauerkraut darf nur mit Genehmigung
der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin, Dörrgemüse dürfen
nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin
abgesetzt werden.
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Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut
dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut, Verträge
über den Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben und Ka-
rotten zur Herstellung von Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs-
gesellschaft für Dörrgemüse abgeschlossen werden.
Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener
Verträge. In solche Verträge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten.
Der Eintritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Ver-
außerer kann die Gesellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt
unter Setzung einer Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß, auf-
fordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht inner-
halb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben.