Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 447) bis zum 12. August 1916 Butter in Anspruch genommen 
haben, finden auf die Uberlassung der Butter die 9& 10 bis 12 der Verordnung 
über Speisefette vom 20. Juli 1916 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle 
des Kommunalverbandes die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die Landesverteilungs- 
stelle tritt. Die Inanspruchnahme gilt als Verlangen auf käufliche lberlassung. 
Auf die Rechte und Pflichten der Landesverteilungsstellen finden die Vor- 
schriften des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 
entsprechende Anwendung. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. August 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
v. Braun. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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