Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5384) Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Gerste. Vom 
5. August 1916. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- 
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird als die nach 
§ 20 Abs. 1 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 800) zuständige Stelle die Reichsfuttermittelstelle bestimmt. 
Berlin, den 5. August 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
(Nr. 5385) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick- 
waren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 7. August 1916. 
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 
In dem Verzeichnis der Gegenstände nach der Bekanntmachung vom 10. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 468), auf welche die Vorschriften der Bekanntmachung 
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die 
bürgerliche Bevölkerung mit Ausnahme der §§ 7, 10, 14, 15 und 20 keine 
Anwendung finden, ist zu streichen: 
34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen 
von 2 Metern. 
Berlin, den 7. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Zunern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.