Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 925 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 183 
Inhalt: Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. S. 925. 
(Nr. 5386) Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. Vom 8S. August 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur 
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird 
folgendes verordnet: 
§ 1 
Karpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft 
für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Karpfen 
und Schleien, die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung 
m. b. H. in Berlin abgesetzt sind, auf Karpfen und Schleien aus inländischen 
Teichwirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet sowie auf 
Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewässern. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
§ 3 
Auf den Absatz von Karpfen und Schleien, der mit Genehmigung der 
Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt, sowie auf 
den Weiterabsatz solcher Karpfen und Schleien finden die auf Grund der Ver- 
ordn ung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 208 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1916.