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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
W 183
Inhalt: Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. S. o28.
(Nr. 5386) Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. Vom 8S. August 1916.
A## Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird
folgendes verordnet:
81
Karpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft
für Techfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Karpfen
tnd Schleien, die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung
mna. b. H. in Berlin abgesetzt sind, auf Karpfen und Schleien aus inländischen
Teichwirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet sowie auf
Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewässern.
82
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
83
Auf den Absatz von Karpfen und Schleien, der mit Genmhmigung der
Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt, sowie auf
den Weiterabsatz solcher Karpfen und Schleien finden die auf Grund der Ver-
ordn ung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung.
Meichs-Gesetzbl. 1916. 208
Alusgegeben zu Berlin den 9. August 1916.