Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 940 — 
(Nr. 5395) Bekanntmachung über die Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren 
vom 22. März 1916. Vom 21. August 1916. 
A.l Grund der 99 2, 3 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) bestimme ich: 
1 
§ 9 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats 
über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgenden Satz 2: 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehre 
weiter beschränken oder verbieten; sie können bestimmen, daß diese 
Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen 
erfolgen darf. 
I1 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.