Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunal- 
verband zu erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht, 
5. wer den auf Grund der §§ 2, 3, § 4 Abs. 2, §§ 8, 10, 12, 13 
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
§ 15 
Das Kriegsernährungsamt kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 
Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen 
bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung 
des Kriegsernährungsamts. 
§ 16 
Diese Verordnung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft. 
Vor diesem Zeitpunkt von Landeszentralbehörden oder anderen Behörden 
ausgegebene Fleischmarken behalten ihre Gültigkeit; sie berechtigen jedoch zum 
Bezuge von Fleisch und Fleischwaren nur bis zu der nach § 6 Abs. 1 vom 
Kriegsernährungsamte festgesetzten Höchstmenge. 
Berlin, den 21. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5397) Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der 
Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. Vom 21. August 1916. 
Auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs 
vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt: 
§ 1 
Die Fleischkarte besteht aus einer Stammkarte und quadratischen Abschnitten 
(Fleischmarken). Die Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je 10 für eine Woche; 
die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte, je 5 für eine Woche. Die Fleischkarte 
ist nach den untenstehenden Mustern (Muster 1: Vollkarte, Muster 2: Kinderkarte)