Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für jedes Land, in dem die Wertpapiere ausgestellt oder zahlbar sind, 
ist ein besonderer Bogen (eventuell Einlagebogen) zu benutzen; bei verschiedenen 
Sorten von Wertpapieren ist folgende Gruppierung einzuhalten: 
1. Staats- und Kommunalanleihen, 2. Eisenbahnanleihen, 3. sonstige fest- 
verzinsliche Wertpapiere, 4. Aktien, Genußscheine, Kuxe und dergleichen. 
Name des Landes: 
  
  
  
  
Zins- Ausländische,   
fuß in Deutschland Ausländische oder inländische 
(fällt Bezeichnung Währung selbst befindliche im Ausland (in ausländischem 
bel  M Fr. L, Wertpapiere Bankdepot usw.) befindliche 
reiiten, der Wertpapiere hfl., Kr. usw.) (diese Spalte bleibt Wertpapiere 
gleichen für Deutschland frei) 
fort) Nennwert Nennwert Verwahrungsort 
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