Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für jedes Land, in dem die Wertpapiere ausgestellt oder zahlbar sind, 
ist ein besonderer Bogen (eventuell Einlagebogen) zu benutzen; bei verschiedenen 
Sorten von Wertpapieren ist folgende Gruppierung einzuhalten: 
1. Staats= und Kommunalanleihen, 2. Eisenbahnanleihen, 3. sonstige fest- 
verzinsliche Wertpapiere, 4. Aktien, Genußscheine, Kuxe und dergleichen. 
Name des Landes: 
  
  
  
  
Zins- Ausländische, Z ç 
fuß in Deutschland Ausländische oder inländische 
(fäut Bezeichnung Währung selbst befindliche im Ausland (in ausländischem 
bel = Fr. &,Wertpapiere Bankdepot usw.) befindliche 
reiiten, der Wertpapiere hll., Kr. usw.) Gile Mbaler uienna Wertpapiere 
gleichen für Deutschland frei) 
fort) Nennwert Neunwert Verwahrungsort 
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