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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Juhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise. S. o39. — Bekanntmachung, betreffend
die Uberwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. S. vo1. — Bekannt=
machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 932.
(Nr. 5 405) Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise. Vom 21. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Wild
festzusetzen.
82
Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht nach 83
abweichende Bestimmungen getroffen werden.
83
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be—
stimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen
von den Preisen anordnen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese
Abweichungen vorschreiben.
Wird von der Befugnis des Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist maßgebend
für den einzelnen Verkauf der Höchstpreis des Ortes, in dessen Bezirk der Ver—
käufer seine gewerbliche Riederlassung und, in Ermangelung einer solchen, seinen
Wohnsitz hat, und wenn der Verkauf für Rechnung des Jagdberechtigten erfolgt,
der Preis des Ortes, in dessen Bezirk das Wild erlegt ist.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 217
Ausgegeben zu Berlin den 26 Augut 1916.