— 963 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
# 193
Inhalt: Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Preissielle
für metallische Produkte in Berlin. S. 963.
(Nr. 5408) Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren
der Preisstelle für metallische Produkte in Berlin. Vom 26. August 1916.
Artikel I
Auf Grund von §& 3 Abs. 4 der Bundesratsverordnung über Preis-
beschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 868) bestimme ich folgendes:
1
Es wird eine Preisstelle für metallische Produkte mit dem Sitze in Berlin
errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden
und zwölf Beisitzern, von denen vier von dem Königlich Preußischen Kriegs-
ministerium, zwei von dem Reichs-Marincamte bezeichnet werden, und je zwei aus
den Kreisen der Metallerzeuger, der Metallverarbeiter und der Metallhändler ent-
nommen werden. Im Falle des Bedürfnisses werden Ersatzbeisitzer bestellt werden.
Diese Amter sind Ehrenämter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vor-
sitzende werden von dem Reichskanzler oder einem von ihm zu beauftragenden
Reichs= oder Staatsbeamten, die Beisitzer und die Schriftführer von dem Vor-
sitzenden vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und
gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. Die Vorsitzenden und die Bei-
sitzer sind zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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Die Preisstelle entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern, von denen einer aus der Gruppe der vom Kriegsministerium oder
Reichs-Marineamte bezeichneten Personen entnommen werden. Ist ein Metall-
erzeuger an dem Verfahren beteiligt, so soll nach Möglichkeit ein Beisitzer aus
dem Kreise der Metallerzeuger, ist ein Metallverarbeiter beteiligt, aus dem Kreise
der Metallverarbeiter, ist ein Metallhändler beteiligt, ein Beisitzer aus dem Kreise
der Metallhändler entnommen werden.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 218.
Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1916.