Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5417) Verordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916. 
Vom 27. August 1916. 
Ar Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur 
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 
wird folgende Verordnung erlassen: 
1. 
In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober hat eine Nachprüfung der 
auf Grund der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) vorgenommenen Erntevorschätzungen 
stattzufinden. Sie hat sich zu beziehen auf Winter- und Sommerweizen, Spelz 
(Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter- 
und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge aus Ge- 
treide der vorgenannten Arten, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, und 
Hafer, auch im Gemenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten. 
82 
Die Nachprüfung der Erntevorschätzungen erfolgt durch die nach 82 der 
Bekanntmachung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, ernannten 
Sachverständigen oder Vertrauensleute. 
Diese haben erneut Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Gemeinden 
festzustellen. Außerdem haben sie festzustellen: 
1. welche Abweichungen von dem Ergebnis der Erntevorschätzungen infolge 
von Irrtümern bei den Erntevorschätzungen, elementaren Ereignissen 
oder sonstigen ungünstigen Einwirkungen (insbesondere Blauspitzigkeit, 
Feuchtigkeit, Auswuchs, Brand, Nost) eingetreten sind 
2. welche Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Fruchtarten in 
den einzelnen Gemeinden auf Grund von Erdruschaufzeichnungen oder 
Probedruschen sich ergeben. 
( 3 
Die Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, soweit es die 
Nachprüfung erfordert, die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu 
betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben 
ihnen auf Verlangen Auskuft über die Anbau- und Ernteverhältnisse sowie über 
die Erntergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Sachverständigen oder Ver- 
trauensleute den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. 
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