Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 985 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
199 6 
Inhalt: Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. S. osS. — Be-. 
kanntmachung, betreffend Anderung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Er- 
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. S. oses. — Bekanntmachung 
über Ernteschätzungen. S. 980. — VDerordnung über das Inkrafsttreten der Verordnung über 
Eier. S. vol. 
  
(Nr. 5421) Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. Vom 
31. August 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Versieht die Reichsbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Be- 
stätigungsvermerke, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; 
für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und den Indossanten. 
Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht 
innerhalb der Vorlegungsfrist (§ 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 
— Reichs-Gesetzbl. S. 71 —) zur Sahlung vorgelegt wird. Hinsichtlich des 
Nachweises der Vorlegung finden die Vorschriften des 9 16 des Scheckgesetzes 
Anwendung. 
Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf 
der Vorlegungsfrist an. 
Für einen bestätigten Scheck, auf dem eine Unterschrift gefälscht ist, gelten 
die Vorschriften des § 23, für bie gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen 
auf Grund der Bestatigung die Vorschriften des § 28 des Scheckgesetzes ent- 
sprechend. 
Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem 
Bestätigungsvermerke zu verschen. 
Meichs.Gesetzbl. 1916. 224 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1916.
	        
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