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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Inhalt: Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. S. osS. — Be-.
kanntmachung, betreffend Anderung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Er-
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. S. oses. — Bekanntmachung
über Ernteschätzungen. S. 980. — VDerordnung über das Inkrafsttreten der Verordnung über
Eier. S. vol.
(Nr. 5421) Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. Vom
31. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Versieht die Reichsbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Be-
stätigungsvermerke, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet;
für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und den Indossanten.
Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht
innerhalb der Vorlegungsfrist (§ 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
— Reichs-Gesetzbl. S. 71 —) zur Sahlung vorgelegt wird. Hinsichtlich des
Nachweises der Vorlegung finden die Vorschriften des 9 16 des Scheckgesetzes
Anwendung.
Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf
der Vorlegungsfrist an.
Für einen bestätigten Scheck, auf dem eine Unterschrift gefälscht ist, gelten
die Vorschriften des § 23, für bie gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
auf Grund der Bestatigung die Vorschriften des § 28 des Scheckgesetzes ent-
sprechend.
Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem
Bestätigungsvermerke zu verschen.
Meichs.Gesetzbl. 1916. 224
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1916.