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* 19
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Jucker in ihrem Bezirke
zu regeln, soweit nicht die §& 20 bis 22 Anwendung finden. Sie können ins-
besondere vorschreiben, daß Jucker an Verbraucher nur gegen Luckerkarten ab-
gegeben werden darf.
Der Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus den
nach &8 17 und 18 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gasthäuser,
Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zu
versorgen haben.
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von den
Hceresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.
(20
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs
für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner
hatten, können die Ubertragung verlangen. —
SoweitdiechclungdcnGemeindcnübcrtragcnwird,geltendiesslö
(Abs. 3), 18, 19, 26, 28 und 29 für die Gemeinden entsprechend.
8 21
Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerb
lichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Ausnahme der nach
& 19 Abs. 2 von den Kommunalverbänden zu versorgenden Betriebe, sowie zu
gewerblichen und technischen Jwecken bezogen und verwendet werden darf.
Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bedarfsanteile fest und erteilt die er-
forderlichen Bezugsscheine.
Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen
und Bedingungen bei der Verwendung des Juckers zuwider, so kann, vorbehaltlich
der Vorschrift im § 33 Abs. 2, der Kommunalverband seine Zuckervorräte ohne
Entgelt enteignen.
*22
Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Jucker
an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft
die näheren Bestimmungen.
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Verbrauchszucker darf außer im Falle des § 12 nur gegen Bezugsscheine
der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunal-=
verbände für ihren Bezirk nach § 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit
Bezugsscheinen ist verboten.