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Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Amtes, abgesehen von dem
Falle des § 6 des Feststellungsgesetzes, ausgeschlossen,
1. wenn es Ehegatte des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten ist
oder gewesen ist, oder wenn es mit dem Antragsteller oder einem Antrags
berechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an
Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter des Antragstellers oder
eines Antragsberechtigten bestellt oder als Vertreter eines solchen aufzutreten
berechtigt ist oder gewesen ist;
3. in Sachen, in denen es in einem früheren Rechtszug bei der Erlassung
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.
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Ortlich zuständig ist für die Feststellung von Beschädigungen an Grund
stücken nebst Jubehör der Ausschuß, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist
für die Feststellung von Beschädigungen an Gegenständen des Hausrats oder
Inventars der Ausschuß, in dessen Bezirke der Hausstand oder Betrieb zur dent
des schädigenden Ereignisses seinen Sitz hatte. Der hiernach zuständige Ausschuf
ist auch für die Feststellung von Beschädigungen an allen anderen Gegenständen
desselben Geschädigten zuständig. »
JnErmangelungeineranderenZuständigkeitistdcrAusschußzuständlgi
in dessen Bezirke das schädigende Ereignis eingetreten ist.
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Erachtet der Vorsitzende den angegangenen Ausschuß für unzuständig, so
soll er die Sache dem zuständigen Ausschuß überweisen. ,
Sindnach84mehrereAusschüssezuständig,oderwirddie Zuständigleit
von den Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse in Anspruch genommen, so entscheider
über die Juständigkeit endgültig der Vorsitzende der nächsten, diesen Ausschüssen
gemeinsam übergeordneten Feststellungsbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Vor
sitzenden mehrerer Ausschüsse, von denen einer zuständig ist, ihren Ausschuß für
unzuständig halten.
II. Antragsberechtigte
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Der Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten bedienen.