Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Amtes, abgesehen von dem 
Falle des § 6 des Feststellungsgesetzes, ausgeschlossen, 
1. wenn es Ehegatte des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten ist 
oder gewesen ist, oder wenn es mit dem Antragsteller oder einem Antrags 
berechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an 
Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder 
bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter des Antragstellers oder 
eines Antragsberechtigten bestellt oder als Vertreter eines solchen aufzutreten 
berechtigt ist oder gewesen ist; 
3. in Sachen, in denen es in einem früheren Rechtszug bei der Erlassung 
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. 
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Ortlich zuständig ist für die Feststellung von Beschädigungen an Grund 
stücken nebst Jubehör der Ausschuß, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist 
für die Feststellung von Beschädigungen an Gegenständen des Hausrats oder 
Inventars der Ausschuß, in dessen Bezirke der Hausstand oder Betrieb zur dent 
des schädigenden Ereignisses seinen Sitz hatte. Der hiernach zuständige Ausschuf 
ist auch für die Feststellung von Beschädigungen an allen anderen Gegenständen 
desselben Geschädigten zuständig. » 
JnErmangelungeineranderenZuständigkeitistdcrAusschußzuständlgi 
in dessen Bezirke das schädigende Ereignis eingetreten ist. 
(5 
Erachtet der Vorsitzende den angegangenen Ausschuß für unzuständig, so 
soll er die Sache dem zuständigen Ausschuß überweisen. , 
Sindnach84mehrereAusschüssezuständig,oderwirddie Zuständigleit 
von den Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse in Anspruch genommen, so entscheider 
über die Juständigkeit endgültig der Vorsitzende der nächsten, diesen Ausschüssen 
gemeinsam übergeordneten Feststellungsbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Vor 
sitzenden mehrerer Ausschüsse, von denen einer zuständig ist, ihren Ausschuß für 
unzuständig halten. 
II. Antragsberechtigte 
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Der Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten bedienen.
	        
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