Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberausschuß 
in der Sache anderweitig zu entscheiden. 
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann der Ober, 
ausschuß den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen 
Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverweisen. 
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Der Beschluß des Oberausschusses ist zu begründen. 
III. Verfahren vor dem Reichsausschuß 
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Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberausschusses wir 
schriftlich beim Ausschuß eingelegt. 
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beschwerde beim Oberaus- 
schuß oder Reichsausschuß eingelegt wurde. 
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Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mindeses 
zweiwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsannet 
zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Reichsausschuß zu ernemnen. 
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die weitere Beschwerde als un 
zulässig zu verwerfen. 
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Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Reichsausschuß die Vor- 
schriften über das Verfahren vor den Oberausschüssen entsprechende Anwendung, 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 
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Insoweit die weitere Beschwerde für begründet erachtet wird, ist die Ent. 
scheidung des Oberausschusses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wem 
eine Aufklärung des Sachverhalts noch erforderlich ist, die Sache zur neuen Ver 
handlung und Entscheidung an den Oberausschuß zurückzuverweisen. 
Die rechtliche Beurteilung durch den Reichsausschuß ist für das weiter 
Verfahren bindend.
	        
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