Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß- 
gabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordent— 
lichen Gerichte entscheiden. 
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Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle 
Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen 
mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen 
wird. 
& 7 
Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere her- 
stellen läßt, ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände 
an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu liefern. 
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 
8 
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 
für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind. 
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Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und Be— 
stände (6 1 und 7) abzunehmen. 
10 « . 
Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke— 
fabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere 
Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel— 
Verwertungs-Gesellschaft verwendet werden. · 
Dies gilt nicht 
1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungspflicht nach 
66 Loder 7 unterliegen; 
2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe- oder 
Bäckereigewerbes. 
Der Reichskanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der 
im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse ausdehnen. 
%11 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des 
Reichskanzlers. 
12 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. 
13 
Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei 
und der Kartoffelstärkefabrikation, die aus dem Ausland eingeführt werden, regeln;
	        
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