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Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß-
gabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordent—
lichen Gerichte entscheiden.
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Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle
Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen
mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen
wird.
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Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere her-
stellen läßt, ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände
an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu liefern.
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
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Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind.
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Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und Be—
stände (6 1 und 7) abzunehmen.
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Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke—
fabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere
Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel—
Verwertungs-Gesellschaft verwendet werden. ·
Dies gilt nicht
1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungspflicht nach
66 Loder 7 unterliegen;
2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe- oder
Bäckereigewerbes.
Der Reichskanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der
im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse ausdehnen.
%11
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des
Reichskanzlers.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
13
Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation, die aus dem Ausland eingeführt werden, regeln;