Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1073 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
„M 216 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und 
Traubenkerne vom 3. August 1916. S. 1073. — Bekanntmachung öber die Verfütterung von 
Kartoffeln. S. 1075. — Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage 
während der Herbstfeldbestellung. S. 1076. 
  
  
  
  
(Nr. 5469) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 
Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). 
Vom 21. September 1916. 
Ar Grund der 99 2, 3, 9 und 12 der Verordnung über Weintrester und 
Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) und des § 1 der 
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 
1916 (eichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
81 
Haustrunk aus Weintrestern (5 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909, 
Reichs- Gesetzbl. S. 393) darf ohne Erlaubnis nur von Personen hergestellt 
werden, die zur Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben haben. Die Her- 
stellung darf nur für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen erfolgen. 
Winzergenossenschaften dürfen Haustrunk auch für den Wirtschaftsbedarf ihrer 
Mitglieder erzeugen. 
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Buchführung im § 19 des 
Weingesetzes und in den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen. 
(2 
Mit Genchmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm 
bezeichneten Stellen kann der Besitzer Weintrester an andere Personen zur Her- 
stellung von Haustrunk für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen 
abgeben. 
* 3 
Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Brannt- 
wein für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen. 
Reichs.Gesetzbl. 1916. 213 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1916.
	        
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