— 1073 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
„M 216
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und
Traubenkerne vom 3. August 1916. S. 1073. — Bekanntmachung öber die Verfütterung von
Kartoffeln. S. 1075. — Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage
während der Herbstfeldbestellung. S. 1076.
(Nr. 5469) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887).
Vom 21. September 1916.
Ar Grund der 99 2, 3, 9 und 12 der Verordnung über Weintrester und
Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) und des § 1 der
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai
1916 (eichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
81
Haustrunk aus Weintrestern (5 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909,
Reichs- Gesetzbl. S. 393) darf ohne Erlaubnis nur von Personen hergestellt
werden, die zur Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben haben. Die Her-
stellung darf nur für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen erfolgen.
Winzergenossenschaften dürfen Haustrunk auch für den Wirtschaftsbedarf ihrer
Mitglieder erzeugen.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Buchführung im § 19 des
Weingesetzes und in den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen.
(2
Mit Genchmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm
bezeichneten Stellen kann der Besitzer Weintrester an andere Personen zur Her-
stellung von Haustrunk für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen
abgeben.
* 3
Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Brannt-
wein für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 213
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1916.