— 1085 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
W 218
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr
1916/17. S. 1085.
(Nr. 5475) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im
Betriebsjahr 1916/17. Vom 14. September 1916.
Ar# Grund der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr
1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032) wird bestimmt:
I. Reichszuckerstelle
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Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers eine Verteilungs-
stelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der
Rohzucker= und der Verbrauchszuckerindustrie und zwei Geschäftsführern; für den
Fall ihrer Verhinderung werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte
werden von den Geschäftsführern gemeinsam geführt. Auf Antrag von Beteiligten
oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ver-
teilungsstelle.
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten
des Kriegsernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der
Entscheidung bei der Reichszuckerstelle einzulegen.
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Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker
oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, sind an die Reichszuckerstelle zu
richten, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts entscheidet.
*3
Die Genehmigung, Juckerrüben zur Branntweinbereitung zu verwenden,
darf von den zuständigen Hauptämtern (Bekanntmachung über Erleichterungen
Reichs-Gesetzbl. 1916. 245
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1916.