Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1095 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1005. 
— Bekanntmachung über Druckpapier. S. 1097. — Bekanntmachung über Versiche- 
rungspflicht von Angestellten für Beschäftigungen während des Krieges. S. 10097. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5477) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 28. September 1916. 
De. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Ur. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Hinter dem mit „Detonit V“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Detonit VI, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, Kohle, Pflanzenmehlen, höchstens 5 Prozent Mononitro- 
verbindungen der aromatischen Reihe und von neutralen, beständigen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit Jusatz von höchstens 
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin). 
2. Gruppe b) 
Der Eingang des mit „Albit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Albit, Gesteins-Albit, auch mit den angehängten Zahlen . usw. 
wie bisher. 
Der Eingang des mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Chloratbaldurit, auch mit angehängten Buchstaben oder Jahlen 
(Gemenge . . .. usw. wie bisher.) 
Der Schluß des mit „Perchlorit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
....Mono- oder Binitroverbindungen und Pflanzenmehlen, auch 
mit Zusatz von Kohle, von neutralen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
NReichs-Gesetzbl. 1916. — 247 
Ausgegeben zu Berlin den 2 Oktober 1916.
	        
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