— 1095 —
Reichs-Gesetzblatt
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1005.
— Bekanntmachung über Druckpapier. S. 1097. — Bekanntmachung über Versiche-
rungspflicht von Angestellten für Beschäftigungen während des Krieges. S. 10097.
(Nr. 5477) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 28. September 1916.
De. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Ur. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
1. Gruppe a)
Hinter dem mit „Detonit V“ beginnenden Absatz wird nachgetragen:
Detonit VI, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak-
salpeter, Kohle, Pflanzenmehlen, höchstens 5 Prozent Mononitro-
verbindungen der aromatischen Reihe und von neutralen, beständigen,
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit Jusatz von höchstens
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin).
2. Gruppe b)
Der Eingang des mit „Albit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Albit, Gesteins-Albit, auch mit den angehängten Zahlen . usw.
wie bisher.
Der Eingang des mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Chloratbaldurit, auch mit angehängten Buchstaben oder Jahlen
(Gemenge . . .. usw. wie bisher.)
Der Schluß des mit „Perchlorit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
....Mono- oder Binitroverbindungen und Pflanzenmehlen, auch
mit Zusatz von Kohle, von neutralen, die Gefahr nicht erhöhenden
Salzen und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin).
NReichs-Gesetzbl. 1916. — 247
Ausgegeben zu Berlin den 2 Oktober 1916.